Umlage der Grundsteuer: Miete & Pacht


Jährlich müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnimmobilien, Gewerbeflächen oder Land- und Forstwirtschaftsbetrieben Grundsteuer bezahlen. Allerdings können in manchen Fällen Vermieter die Grundsteuer auf ihre Mieter umlegen. Im heutigen Fachartikel möchten wir Sie darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen die Umlage der Grundsteuer auf Mieter und Pächter zulässig ist.

Kann der Vermieter die Grundsteuer auf den Mieter umlegen?

Ja. Da die Grundsteuer im Grunde genommen zu den Betriebskosten zählt, kann sie vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden. Dies geht jedoch nur, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag festgehalten wurde. Andernfalls ist die Umlage der Grundsteuer auf den Mieter nicht zulässig.

Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten

§ 556 BGB und die ‚Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten‘, die sogenannte Betriebskostenverordnung, regeln, welche Kosten für den Vermieter umlagefähig sind. Im Mietvertrag können Vermieter und Mieter vereinbaren, welcher Teil der Betriebskosten vom Mieter zu tragen sind. Die Grundsteuer ist dabei explizit in der Betriebskostenverordnung erwähnt.

Ist der Mieter dann Schuldner der Grundsteuer?

Nein. Da der Vermieter der Eigentümer der Wohnung oder des Hauses ist, bleibt er selbst der Schuldner, auch wenn er die Grundsteuer auf den Mieter umlegt. Sollte der Vermieter die Grundsteuerschuld nicht begleichen, können Mieter von der Gemeinde aufgrund der ausbleibenden Zahlung der Grundsteuer in Haftung genommen werden.

Was muss ich als Mieter konkret machen?

  1. Checken Sie Ihren Mietvertrag: Was steht im Abschnitt zu Betriebskosten drin? Wird dort die Grundsteuer erwähnt?

    Falls ja: Mit der nächsten Nebenkostenabrechnung wird die Grundsteuer abgerechnet

    Falls nein: Die Umlage der Grundsteuer auf die Miete ist nicht zulässig. Sollte sie dennoch in der nächsten Nebenkostenabrechnung auftauchen, besteht Handlungsbedarf

Ansonsten haben Mieter nichts zu befürchten, denn sie sind nicht die Eigentümer der Immobilie. Sie müssen daher KEINE Feststellungserklärung beim Finanzamt einreichen.

Kann der Verpächter die Grundsteuer auf den Pächter umlegen?

Auch hier lautet die Antwort ja. Denn grundsätzlich kann es Inhalt eines Pachtvertrags sein, dass der Pächter bestimmte Neben- und Betriebskosten zu tragen hat. Insbesondere die Grundsteuer A kann hierzu gehören.

Was besagt die Rechtslage?

Anders als bei einem Mietvertrag, ist in den Vorschriften zu Pachtverträgen über land- und forstwirtschaftliche Flächen eine § 556 BGB entsprechende Regelung, nicht enthalten. Allerdings kann gemäß § 585 Abs. 2 i.V.m. § 581 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich Inhalt des Pachtvertrags sein, dass der Pächter bestimmte Neben- und Betriebskosten, insbesondere die Grundsteuer A (agrarisch), zu tragen hat.

Ist der Pächter dann Schuldner der Grundsteuer?

Gehört der Grundbesitz mehreren Personen, sind sie sogenannte Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 3 GrStG). Ist ein Betrieb also verpachtet, haften für die Umlage Eigentümer und Pächter wie Gesamtschuldner. Jedoch ist der Pächter zur Zahlung der Umlage verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart wurde.