Mindestlohn: Das sind die Änderungen ab Oktober 2022


Wie das Bundeskabinett bereits zu Beginn des Jahres verkündete, soll sich der gesetzliche Mindestlohn zum 01. Oktober 2022 auf 12€ erhöhen. Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, ist der Auffassung, diese Anhebung sei für alle Beteiligten profitabel, ermögliche sie den Beschäftigten eine leistungsgerechte Bezahlung und stärke sie gleichzeitig die Kaufkraft.

Diese politische Entscheidung nehmen wir uns zum Anlass, einmal näher über die grundsätzliche Einführung des Mindestlohns zu informieren und einen Blick auf die Entwickung des Mindestlohns seit seiner Einführung im Jahr 2015 zu werfen!

Weshalb gibt es überhaupt einen gesetzlichen Mindestlohn?

Mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor 'unangemessen niedrigen' Löhnen geschützt werden. Gleichzeitig ist der Mindestlohn ein Garant für einen fairen und funktionierenden Markt und Stabilität des sozialen Sicherungssystems. Seit 2015 regelt das sog. Mindestlohngesetz (kurz MiLoG) vor, dass die Lohnuntergrenze (also der allgemein gesetzlich geltende Mindestlohn) nicht unterschritten werden darf. Ebens enthält das MiLoG Regelungen zur Fälligkeit des Mindestlohns, zum Rechtsanspruch auf den Mindestlohn sowie zu den Melde- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers. Wie hoch der Mindestlohn und damit die Lohnuntergrenze ausfällt, wird dabei regelmäßig von der sog. Mindestlohnkommission überprüft und ggf. angepasst.

Als unabhängiges Gremium, dessen Mitglieder u.a. Vertreter von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften sind, macht es sich die Kommission zur Aufgabe, den Mindestlohn und dessen Angemessenheit im Hinblick auf den Mindestarbeitnehmerschutz zu beurteilen und zu überprüfen. Unterstützt wird sie dabei auch von Wissenschaftlern und Experten der unterschiedlichen Branche beraten. Oberstes Ziel ist es, ein sog. Level Playing Field zu schaffen. Dabei stützt sich die Mindestlohnkommission auch auf die allgemeine Lohnentwicklung im Tarifbereich.

Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Dies gilt auch für in Deutschland tätige ausländische Arbeitnehmer  und zwar ganz unabhängig davon, ob sie bei einem inländischen oder ausländischen Arbeitgeber beschäftigt sind. Ausgeschlossen vom Mindestlohn sind dagegen Praktikanten, Freiwillige,Selbstständige und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.

Ebenso werden freiwillige Praktika wie Orientierungspraktika oder Ausbildungs- und Lernförderungspraktika, die nicht länger als drei Monate dauern,  nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet. Gleichermaßen haben Studierende, die ihre Abschlussarbeit schreiben keinen Anspruch auf Mindestlohn. Denn in diesem Fall sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, den gesetzlichen Mindestlohn einzuhalten, da der Student keine tatsächliche Unternehmenstätigkeit innehat. Der gesetzliche Mindestlohn gilt hier nur dann, wenn im Vorhinein vereinbart wurde, dass im Rahmen der Abschlussarbeit ein Praktikum im Unternehmen durchgeführt werden muss.

Minjobber und Beschäftigte auf 450€-Basis

Das MiLoG differenziert nicht zwischen Arbeitsumfang oder Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden, d.h. dass der Mindestlohn auch für geringfügig Beschäftigte Geltung hat. Wichtig zu wissen ist auch, dass im Zuge der Mindestlohnerhöhung 2022 auch die Einkommensobergrenze für Minijobber angehoben wird: Angestellte auf Minijobbasis dürfen damit ab Oktober 520 Euro im Monat verdienen, ohne Abgaben zahlen zu müssen. Zuvor lag die Grenze bei 450 Euro.

Die Entwicklung des Mindestlohns: 2015 bis heute

Der gesetzliche Mindestlohn betrug bei seiner Einführung im Jahr 2015 8,50 Euro je Zeitstunde. Seither wurde dieser Stück für Stück angehoben, wie die folgende Auflistung zeigt:

  • Zum 01. Januar 2017: 8,84€ je Arbeitsstunde
  • Zum 01. Januar 2019: 9,19€ je Arbeitsstunde
  • Zum 01. Januar 2020: 9,35€ je Arbeitsstunde
  • Zum 01. Januar 2021: 9,50€ je Arbeitsstunde
  • Zum 01. Juli 2021: 9,60€ je Arbeitsstunde
  • Zum 01. Januar 2022: 9,82€ je Arbeitsstunde
  • Zum 01. Juli 2022: 10,45€ je Arbeitsstunde
  • Zum 10. Oktober 2022: 12,00€ je Arbeitsstunde

Damit stieg der gesetzliche Mindestlohn seit seiner Einführung im Jahr 2015 in 7 Jahren um insgesamt 3,50€.

Das Landesmindestlohngesetz

Bereits zwei Jahre bevor der gesetzliche Mindestlohn eingeführt wurde, hatte das Land Berlin ein Mindestlohngesetz erlassen, dass faire Arbeitsbedigungen sicherstellen sollte. Dieses sog. Landesmindestlohngesetz gilt seither überall dort, wo das Land Berlin finanziell beteiligt ist oder Einfluss nehmen kann. Dieses länderspezifische Mindestlohngesetz konkurriert jedoch nicht mit dem bundesweit geltenden gesetzlichen Mindestlohn, sondern ergänzt ihn vielmehr. Derzeit liegt der Mindestlohn laut Berliner Mindestlohngesetz bei 12,50€ pro Stunde. Im Frühjahr dieses Jahres wurde jedoch beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Anhebung des Mindestlohns auf 13€ pro Stunde einzubringen.

Ebenso wie Berlin haben auch die Bundesländer Bremen und Hamburg einen Landesmindestlohn. In Bremen beträgt dieser beispielsweise 12€ und gilt ab diesem Jahr für die Vergütung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst und städtischen Unternehmen.

Branchenspezifische Mindestlöhne: Mindestlohn im Baugewerbe, der Gebäudereinigung und Pflege

Neben Mindestlöhnen auf Bundes- und Landesebene gibt es auch gesonderte Regelungen für einzelne Branchen. In einigen Branchen wären die Löhne sonst unangemessen niedrig. Aus diesem Grund sind die verbindlichen Mindestlöhne in diesen Branchen teilweise deutlich höher als der gesetzliche, bundesweit geltende Mindestlohn von derzeit (noch) 10,45€. So zum Beispiel in der Baubranche, in der Gebäudereinigung, bei der Zeitarbeit oder im Pflegebereich.

In der Regel verhandeln die Tarifvertragsparteien die Höhe der branchenspezifischen Mindestlöhne.

Branche

Mindestlohn

Baugewerbe

12,55€ (Lohngruppe 1 wie Hilfskräfte, Werker, Maschinenwerker) bzw. 15.25€ (Lohngruppe 2 wie Fachwerker, Maschinisten, Kraftfahrer)

Gebäudereinigung

11,55€ (Lohngruppe 1 wie Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) bzw. 14,81€ (Lohngruppe 2 wie Glas- und Fassadenreinigung)

Pflege

15,40€ (Pflegefachkräfte) bzw. 13,20€ (Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit)