Die Inflationsausgleichsprämie – das neue Entlastungspaket


Die aufkommende Inflation ist bestimmt an niemandem vorbeigegangen, denn sie betrifft uns alle. Energiepreise steigen und Waren aller Art werden teurer, daher möchte der Staat nun weiter handeln. Als Teil des Entlastungspaketes wurde eine Ausgleichprämie der Inflation zur Entlastung von Arbeitnehmer ab dem 26. Oktober durchgesetzt, die bis Ende des Jahres 2024 gelten soll. Was bedeutet das genau und welche Auswirkungen wird diese Prämie haben? Diese Fragen werden in unserem Beitrag beantwortet.

Warum eine Inflationsausgleichprämie?

Das Prinzip hinter dieser Prämie ist einfach: Um Arbeitnehmer zu entlasten, sollen Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 3.000 Euro von der Streuer befreit sein. Reguläre Gehälter sind von dieser Steuerbefreiung nicht betroffen, von jeglichen Zusatzzahlungen bis zu einer Höchstgrenze von 3.000 Euro müssen jedoch ab dem 26. Oktober keinerlei Steuern oder ähnliche Abgaben gemacht werden.

Wer kann die Prämie erhalten?

   Grundsätzlich alle Mitarbeiter, somit auch

  • Gesellschafter-Geschäftsführer (Fremdvergleichsgrundsatz beachten)
  • Auszubildende
  • Mini-Jobber (520-Euro-Job) (Sozialversicherungsfreiheit geht nicht verloren)
  • bei familiennahen Dienstverhältnissen muss der Fremdvergleich beachtet werden
  • Keine Trennung nach Berufen und/oder Branchen

Was sollten Unternehmer beachten?

Jeder Arbeitgeber kann entscheiden, ob er die Prämie oder auch nur einen Teil der Prämie, ohne jegliche Steuerabgaben, an seine Mitarbeiter auszahlen möchte, jedoch ist keiner dazu verpflichtet. Der Betrag der ausgezahlten Prämie kann hierbei durch die Arbeitgeber frei gewählt werden, mit einer Höchstgrenze von 3.000 Euro. Zudem haben diese die Wahl, ob die Prämie als Einmalzahlung oder als mehrere Teilzahlungen erfolgen soll.

Wichtig für Arbeitgeber ist auch, dass die Prämie eine Zusatzleistung zum Gehalt ist und nicht als Teil dessen gelten kann (Freiwilligkeit und Zusätzlichkeit). Außerdem muss die Prämie als solche erkennbar gemacht werden, wenn sie ausgezahlt wird, zum Beispiel durch eine Vermerkung auf der Lohnabrechnung. Ebenfalls ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Zahlung der Prämie zu beachten.

Und hier noch drei weitere Punkte in der Übersicht:

  • Prämie wird beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen bewertet
  • Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen kann der Arbeitnehmer die Prämie von jedem Arbeitgeber erhalten
  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich bis zum 31. Dezember 2024 befristet

 

Fazit: Wie sollten Unternehmer jetzt handeln?

Als kurze Zusammenfassung lässt sich herausstellen, dass die Inflationsausgleichprämie niemanden dazu zwingt, zu handeln. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Arbeitnehmern eine Auszahlung zu gewähren. Die allgemein gestiegenen Kosten sind für viele Unternehmen bereits eine enorme Herausforderung, daher wird es vermutlich in vielen Fällen zu keiner oder nur einer geringen Auszahlung durch den Arbeitgeber kommen.

Der Vorteil der Auszahlung für Unternehmen ist, dass Gehaltskosten nicht auf Dauer steigen und die Auszahlung sogar einen dauerhaften Anstieg der Löhne ggf. verhindern könnten. Sollten Unternehmen finanziell gut aufgestellt sein, so ist die Zahlung der Prämie zusätzlich eine gute Möglichkeit die Mitarbeiterbindung zu verbessern.