Grundsteuerreform in der Praxis: So viel Grundsteuer müssen Eigentümer künftig zahlen


Seit dem 01. Juli können Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Feststellungserklärung zur Berechnung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt einreichen. Geschehen muss dies bis spätestens 31. Oktober. Doch mit welcher Grundsteuerhöhe müssen Immobilien- und Grundstücksbesitzer künftig rechnen? Wir haben die Antworten! Denn im heutigen Fachartikel zeigen wir anhand einem Fallbeispiel, wie viel Grundsteuer für Einfamilienhäuser ab sofort anfallen könnte.

Berechnung der Grundsteuer in Bayern

Da Bayern von der Öffnungsklausel Gebrauch macht, kommt hier nicht das Bundesmodell zum Einsatz. Die Grundsteuer für Wohngebäude berechnet sich dahingehend anhand der Fläche, der Äquivalenzzahl, der Steuermesszahl und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde. Das bayerischer Berechnungsmodell unterscheidet, ebenso wie das Bundesmodell, zwischen unbebauten und bebauten sowie landwirtschaftlichen Flächen, jedoch nicht zwischen der Immobilienart.

Für die Berechnung der Grundsteuer in Bayern nach dem reinen Flächenmodell kommt es auf die folgenden Faktoren an: Fläche des Grundstücks, Fläche des Gebäudes und Äquivalenzbetrag. Einen Bodenrichtwert benötigt das bayerische Modell demnach nicht. Die Berechnung erfolgt demnach wie Folgt:

 

Fläche Grundstück x Äquivalenzzahl = Äquivalenzbetrag des Grundstücks

 

Fläche des Gebäudes x Äquivalenzzahl = Äquivalenzbetrag des Gebäudes

 

Äquivalenzbetrag des Grundstücks x Grundsteuermesszahl

+

Äquivalenzbetrag des Gebäudes x Grundsteuermesszahl

=

Grundsteuermessbetrag

 

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde

=

Grundsteuer

 

Der Wert des Grundstücks, seine Lage, das Alter oder der Zustand des Gebäudes spielen hier, wie man sieht, keine Rolle für die Bewertung. Vielmehr sieht das bayerische Grundsteuergesetz feste, sog. Äquivalenzzahlen vor. Diese betragen für das Grundstück 0,04€/ qm und für Gebäude 0,50€/ qm.

Rechenbeispiel Einfamilienhaus ohne angepassten Hebesatz

Auf bebaute, wohnlich genutzt Grundstücke wird der Hebesatz der Grundsteuer B angewendet. Bisher wurden jene Hebesätze noch nicht endgültig von den Kommunen angepasst, sodass das folgende Beispiel mit den aktuell geltenden Hebesätzen berechnet wurde. Es ist jedoch in jedem Fall damit zu rechnen, dass die Kommunen ihre Hebesätze im Laufe des Jahres anpassen, denn durch die Grundsteuerreform dürfen die Kommunen keine Mehreinnahmen erzielen. Hier spricht man auch von der sog. Aufkommensneutralität.

Art: Einfamilienhaus

Lage: Bayern, München (Großhadern)

Fläche Grundstück: 650 qm

Wohnfläche: 150 qm

Steuermesszahl: 0,31 Promille**

Hebesatz der Gemeinde: 535%**

 

650 qm x 0,04 €/ qm = 26 € Äquivalenzbetrag Grundstück

150 qm x 0,50 €/ qm = 75 € Äquivalenzbetrag Gebäude

 

26 € x 0,31 Promille = 8,06 €

75 € x 0,31 Promille = 23,25 €

 

8.06 € + 23,25 € = 31,31 € Grundsteuermessbetrag

 

31,31 € x 535% = 167 €

Rechenbeispiel Einfamilienhaus mit angepasstem Hebesatz

650 qm x 0,04 €/ qm = 26 € Äquivalenzbetrag Grundstück

150 qm x 0,50 €/ qm = 75 € Äquivalenzbetrag Gebäude

 

26 € x 0,31 Promille = 8,06 €

75 € x 0,31 Promille = 23,25 €

 

8.06 € + 23,25 € = 31,31 € Grundsteuermessbetrag

 

31,31 € x 800% = 250,48€

Fazit

Wie hoch die Grundsteuer künftig ausfallen wird, lässt sich pauschal nicht beantworten, da die die Berechnung nicht nur von unterschiedlichen Faktoren abhängt, sondern vielmehr auch vom kommunalen Hebesatz beeinflusst ist. Zu erwarten ist, dass die Gemeinden bundesweit eine Anhebung der Hebesätze vornehmen werden, um etwaigen Mindereinnahmen durch die Herabsetzung der Steuermesszahl entgegenzuwirken. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie hoch die Hebesätze konkret ausfallen werden.