Grundsteuerreform 2022: Das erwartet Eigentümer mit der neuen Grundsteuer


Wie wir bereits in unserem Grundlagenartikel zum Thema Grundsteuerreform berichtet haben, müssen in diesem Jahr zahlreiche Immobilien, Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft neu bewertet werden. Betroffen sind dabei sämtliche Eigentümer – ganz gleich ob Haus, Wohnung, unbebautes Grundstück oder landwirtschaftlicher Betrieb. Doch was kommt auf Eigentümerinnen und Eigentümer wie Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer konkret zu? Diesen und weiteren Fragen gehen wir im heutigen Beitrag näher auf den Grund.

Was ist die Feststellungserklärung?

Bei der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (bzw. Feststellungserklärung bzw. Grundsteuererklärung) handelt es sich um ein Dokument, das den Finanzämtern zur Berechnung der Grundsteuer zur Verfügung gestellt werden muss. Ohne diese Erklärung kann das Finanzamt keine Berechnung des Grundsteuerwerts vornehmen.

Welche Angaben werden zum Erstellen der Feststellungserklärung für das Finanzamt benötigt?

  • Angaben zur Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wie Anschrift, Wohnfläche, Grundfläche und Einheitswertakteneichen
  • Angaben aus dem Grundbuch zu Gemarkung, Flur, Flurstück und Fläche des Grundstücks
  • Angaben zu Eigentumsverhältnissen und Eigentumsanteilen
  • Angaben zur Grundstücksart und zum Nutzungszweck
  • Angabe, ob es sich um ein Baudenkmal handelt
  • Angabe, ob eine Abbruchverpflichtung vorliegt

Sämtliche Angaben können entweder dem Kaufvertrag, dem Grundbuchblatt, dem Einheitswertbescheid oder dem Grundsteuerbescheid entnommen werden.

Bis wann muss ich als Eigentümerin/ Eigentümer meine Feststellungserklärung einreichen?

Eigentümerinnen und Eigentümer können ab dem 01. Juli 2022 und müssen bis spätestens 31. Oktober 2022 ihre Feststellungserklärungen einreichen. Kommen Eigentümer ihrer Pflicht nicht nach, drohen ihnen Bußgelde in Höhe von bis zu 25.000€.

Wie oft muss eine Feststellungserklärung abgeben werden?

Grundsätzlich muss für jede Immobilie, jedes Grundstück (bebaut und unbebaut) sowie jeden Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft, eine gesonderte Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts eingereicht werden. Es ist also nicht möglich, dass mehrere Immobilien gebündelt in einer Feststellungserklärung erklärt werden.

Wie ist der Zeitplan für die Grundsteuerreform?

  • 01. Januar 2022: Geltungsbeginn der Grundsteuerreform
  • 01. Juli 2022: Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts können ab sofort elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden
  • 31. Oktober 2022: Frist zur Abgabe der Feststellungserklärungen
  • 01. Januar 2025: Die neue Grundsteuer wird ab sofort durch die Gemeinden erhoben

Was ändert sich für Eigenheimbesitzer?

Eigenheimbesitzerinnen und Eigenheimbesitzer müssen im Rahmen der Grundsteuer Novelle bis spätestens 31. Oktober ihre Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts einreichen. Befinden sich 3 Häuser im Besitz, muss für jedes Haus eine gesonderte Feststellungserklärung abgegeben werden.

Was kommt auf Wohnungseigentümer zu?

Was für Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer gilt, hat natürlich auch für Wohnungseigentümer Geltung. Allerdings ist in diesem Fall die Berechnung der Grundsteuerbelastung etwas komplizierter, da es sich bei Eigentumswohnungen um eine gesonderte Art von Eigentum handelt. Denn in diesem Fall besitzt der Eigentümer zwar eine Wohneinheit, jedoch nicht das Haus, in dem sich die Wohnung befindet. Am Haus hat der Eigentümer der Wohnung nämlich nur ein Miteigentum, einschließlich des Grundstücks. In diesem Fall ist es besonders ratsam, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, da dieser die Besonderheiten dieser Miteigentumsverhältnisse bestens kennt.

Wer erstellt meine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts? Unterstützung durch Vellante

Die Kanzlei Vellante mit Standort in Otterfing berät Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien sowie Grundbesitzer und Besitzer von Land- und Forstwirtschaftsbetrieben in allen Fragen rund ums Thema Grundsteuer. Wir übernehmen neben dem Aufsetzen der Feststellungserklärung auch die elektronische Übermittlung an das Finanzamt, sodass sich unsere Mandanten getrost zurücklehnen können.