E-Bikes an Arbeitnehmer: Das müssen Arbeitgeber in Zeiten der Dienstwagen-Debatte jetzt wissen


Wie aus einem Bericht des Bundestags hervorgeht, diskutierte die Ampel-Koalition jüngst über die Besteuerung der Dienstwagen. Kritisiert wurde dabei von den Grünen unter anderem, dass viele Arbeitgeber ihren Angestellten Dienstwagen überlassen würden, die nicht mehr nur als Mittel zum Zweck, sondern vielmehr als Statussymbol auf Firmenkosten zu verstehen seien. Doch sobald der Arbeitgeber seinen Angestellten auch die private Nutzung des Dienstwagens gewährt, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss. Bisher besagt das Einkommensteuerrecht, dass pauschal 1% vom Neupreis des Autos versteuern werden müsse. Dies wurde von den Grünen als sog. Dienstwagenprivileg bezeichnet, liegt der tatsächliche wirtschaftliche Vorteil für den Angestellten weit über den zu versteuernden 1% des Neupreises. Dies liegt unter anderem daran, dass die Kosten für die Nutzung des Dienstwagens wie Wertverlust, Reparaturen sowie das Tanken vom Arbeitgeber getragen werden. Weiterer Kritikpunkt der Grünen ist, dass ein Großteil der Dienstwagen Spritfresser und SUVs seien, was zu einer klimaschädlichen Subvention führe. Des Problems Lösung? Ja, das ist die Frage. Denn bisher gibt es im Bundestag noch keine Einigung.

Ein Schritt in die richtige Richtung könnte der Wechsel zum Dienstfahrrad oder E-Bike sein, da die Überlassung dieser nicht nur klimafreundlich ist, sondern vom Finanzamt unter bestimmten Umständen auch nicht als geldwerter Vorteil behandelt wird.  Klingt gut? Dann bleiben Sie dran, denn im heutigen Fachbeitrag klären wir Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über die Rahmenbedingungen bei der Überlassung von E-Bikes an Arbeitnehmer auf und informieren sowohl über deren lohn- als auch umsatzsteuerliche Behandlung.

Wann ist die Überlassung von E-Bikes an Arbeitnehmer steuerfrei?

Seit 2019 gilt, dass E-Bikes dann nicht als geldwerter Vorteil zu betrachten sind, wenn der Nutzungsvorteil vom Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt wird. Ist dies der Fall, bleibt die Nutzung des Fahrrads lohnsteuerfrei. Umsatzsteuer fällt jedoch trotzdem an.

Lohnsteuer fällt nur an, wenn es sich um eine Gehaltsumwandlung handelt

Im Umkehrschluss heißt das jedoch auch, dass E-Bikes, die im Rahmen einer Gehaltsumwandlung (Nettolohnoptimierung) dem Arbeitnehmer überlassen werden, lohnsteuerlich versteuert werden müssen. Von einer Gehaltsumwandlung ist dann die Rede, wenn der Barlohn des Angestellten um den Betrag der Kosten für das Elektrofahrrad vermindert ausfällt. Ebenso wie beim herkömmlichen Dienstwagen fällt dann Steuer an, nämlich 1% der auf volle 100€ abgerundeten unverbindlichen Brutto-Preisempfehlung des Fahrradherstellers. Zu beachten ist dabei, dass seit dem 2020 bis 2030 der geldwerte Vorteil lediglich zu ¼ bei der Lohnsteuer berücksichtigt wird.

Wie verhält es sich konkret mit der Umsatzsteuer?

Ganz gleich ob als Zusatz zum regulären Lohn oder in Form einer Gehaltsumwandlung, die Überlassung von Elektrofahrrädern ist nach EStG nie umsatzsteuerfrei. Denn grundsätzlich ist die Überlassung von E-Bikes oder herkömmlichen Fahrrädern an Arbeitnehmer aus umsatzsteuerlicher Sicht eine sog. entgeltliche sonstige Leistung – und zwar ganz gleich, ob sich der betroffene Angestellte finanziell durch eine Gehaltsumwandlung oder Zuzahlung beteiligt oder nicht.

Als Bemessungsgrundlage dient dabei ebenso wie bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Bruttopreis des Fahrrads. Im Unterschied zur Lohnsteuer ist bei der 1% Regelung hier jedoch nicht ¼ des Brutto-Preises anzunehmen, sondern der auf volle 100€ abgerundete Preis.

Rechenbeispiel 1: E-Bike zusätzlich zum Arbeitslohn

Maria Mustermann erhält von ihrem Arbeitgeber im Jahr 2021 zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn ein E-Fahrrad nur täglichen Dienstnutzung. Laut Brutto-Preisempfehlung des Herstellers kostet dies 3.500€, zuzügl. 665€ USt.

Lohnsteuer: Da es sich im vorliegenden Fall um eine Überlassung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn handelt, fällt keine Lohnsteuer an.

Umsatzsteuer:

3.500€ x 1,19 = 4.165€

4.165€ - 3.500€ = 665€ USt

 

4.165€; Abrundung auf volle 100€ = 4.160€                       

1% x 4.160€ = 41,60€

41,60€ x 100/ 119 = 34,96€

USt 19% = 6,64€

Rechenbeispiel 2: E-Bike in Form einer Gehaltsumwandlung

Max Mustermann erhält von seinem Arbeitgeber im Jahr 2021 im Rahmen einer Gehaltsumwandlung eine E-Fahrrad zur täglichen Nutzung. Laut Brutto-Preisempfehlung des Herstellers kostet dies 3.500€, zuzügl. 665€ USt. Aus der vertraglichen Vereinbarung geht hervor, dass Herr Mustermann das Fahrrad auch zu privaten Zwecken nutzen darf. Hierfür verzichtet er monatlich auf 75€ seines Gehalts.

Lohnsteuer: Da es sich hier um eine Gehaltsumwandlung handelt, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Geldwerte Vorteile müssen laut Gesetzgeber mit der 1%-Regelung versteuert werden.

¼ x 4.165€ = 1.041,25€; Abrundung auf volle 100€ = 1.000€                                             

1% x 1.000€ = 10€

Umsatzsteuer: Bei entgeltlichen sonstigen Leistungen wie derjenigen im vorliegenden Fall, ist die Bemessungsgrundlage der Gehaltsverzicht. Dieser liegt bei Herrn Mustermann bei 75€ im Monat.

75€ x 100/ 119 = 63€ USt

Die Mindestbemessungsgrundlage berechnet sich aus den Anschaffungskosten und den Nutzungszeitraum.

3.500€ % 5 Jahre % 12 Monate = 58,33€

19% x 58,33€ = 11,08€ USt

Fazit: Was lohnt sich für mich als Arbeitgeber mehr? Zusatzlohn oder Gehaltsumwandlung?

Ob sich die Überlassung von Dienstfahrrädern oder E-Bikes an Arbeitnehmer eher in Form zusätzlichen Arbeitslohns oder einer Gehaltsumwandlung lohnt, lässt sich pauschal nicht beantworten. Zwar fällt im Falle des Zusatzlohns keine Lohnsteuer an, jedoch fällt diese, wie das Rechenbeispiel 2 gezeigt hat, ohnehin gering aus. Die Höhe der Umsatzsteuer fällt da schon eher ins Gewicht, doch hier ist der Gesetzgeber an die europäischen Vorgaben des Mehrwertsteuer-Systems gebunden. Zu beachten ist sicherlich auch, dass der Arbeitgeber im Falle der Überlassung eines E-Bikes in Form eines zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sämtliche Kosten trägt. Der Arbeitnehmer beteiligt sich nur dann an den anfallenden Kosten, wenn das Fahrrad Teil einer Gehaltsumwandlung ist.

Sie überlegen, Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern E-Bikes oder Fahrräder als Alternative zum Dienstwagen zu überlassen und brauchen Unterstützung bei der Steuergestaltung? Wir beraten Sie gern! Zum unverbindlichen Erstkontakt geht's hier.