Die Lohnsteuerbescheinigung – lesen und verstehen

Anfang eines jeden Jahres erhält ein Arbeitnehmer einen Nachweis, wie viel er im vergangenen Kalenderjahr verdient hat und wie viele Steuern und Abzüge der Arbeitgeber davon einbehalten hat. Das Dokument wird als Lohnsteuerbescheinigung bezeichnet.

Was ist eine Lohnsteuerbescheinigung?

Die Lohnsteuerbescheinigung ist im Grunde eine Zusammenfassung der Daten aus der monatlichen Gehaltsabrechnung zu einer jährlichen elektronischen Bescheinigung. Sie wird einmal im Jahr vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt und in elektronischer Form oder als Ausdruck an den Arbeitnehmer übergeben. Dies geschieht ab Dezember für das zurückliegende Jahr, spätestens jedoch im Februar des Folgejahres. Am Ende eines Arbeitsverhältnisses erhält ein Mitarbeiter ebenfalls eine Bescheinigung über die Lohnsteuer.

Inhalt

Neben dem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn und der einbehaltenen Lohnsteuer, finden sich auch Angaben zur Kirchensteuer und Sozialversicherungsabgaben auf der Lohnsteuerbescheinigung. Ebenso vermerkt sind Arbeitsunterbrechungen, beispielsweise durch Mutterschutz oder Krankheit. Es finden sich folgende wichtige Angaben auf dem Bescheid:

  1. Steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn
  2. Einbehaltene Kirchensteuer
  3. Einbehaltene Lohnsteuer
  4. Einbehaltener Solidaritätszuschlag
  5. Beiträge für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung
  6. Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung
  7. Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung
  8. Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung
  9. Mutterschaftsgeld
  10. Kurzarbeitergeld
  11. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Warum braucht man eine Lohnsteuerbescheinigung?

Im ersten Schritt liefert das Dokument dem Arbeitnehmer einen Überblick über die Leistungen und Abzüge aus dem vergangenen Jahr. Die Lohnsteuerbescheinigung enthält aber auch einige wichtige Angaben, die beim Ausfüllen der Steuererklärung benötigt werden. Der Bruttoarbeitslohn, die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer können abgelesen und in die entsprechenden Felder der Anlage N der Steuererklärung eingetragen werden.
Sie kann außerdem für die Rente wichtig werden, weswegen man sie unbedingt bis dahin aufbewahren sollte. Falls die Rentenberechnung falsch ist, zum Beispiel aufgrund fehlender Zeiten oder Einzahlungen, kann sie mit der Lohnsteuerbescheinigung als Nachweis richtiggestellt werden.
Auf kürzere Sicht kann die Lohnsteuerbescheinigung, zusammen mit dem Steuerbescheid, als Nachweis für die Pflege von Angehörigen, den Antrag auf Elterngeld, einen Kindergartenplatz, den BAföG-Antrag des Kindes und weitere Anträge notwendig sein.

Lohnsteuerbescheinigung verstehen und lesen können

Eine typische Lohnsteuerbescheinigung ist in zwei Spalten aufgeteilt. Auf der linken Seite befinden sich folgende Angaben:

  1. Allgemeine Daten
    Hier ist die Steuer-ID angegeben, über die der Arbeitgeber die Lohnsteuerdaten an das zuständige Finanzamt übermittelt.
  2. Persönliche Daten
    Der Jahrgang und die Steuerklasse sind die Basis für die Berechnung von Steuer- und Sozialabgaben. Um die Steuerklasse zu bestimmen, werden hier auch der Familienstand und die Anzahl der Kinder angegeben. Auch die Adresse des Arbeitnehmers sowie die des Arbeitgebers sind hier aufgeführt.

Auf der rechten Seite der Lohnsteuerbescheinigung sind der Verdienst und die Abzüge des Mitarbeiters aus dem vergangenen Jahr aufgelistet.  Die Positionen für die Angaben sind durchnummeriert.

  1. Bescheinigungszeitraum
    Hier wird der Zeitraum angegeben, auf den sich die vorliegende Lohnsteuerbescheinigung bezieht, in dem der Mitarbeiter also bei der Firma tätig war.
  2. Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslohn
    Wenn der Mitarbeiter an mehr als 5 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen keinen Anspruch auf Arbeitslohn hatte, wird die Zahl dieser Tage hinter dem Großbuchstaben „U“ angegeben.
  3. Großbuchstaben (S, M, F, FR)
    • „S“ für sonstige Bezüge wird eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer eine Einmalzahlung oder Nachzahlung erhalten hat und nicht ganzjährig bei der Firma beschäftigt war.
    • „M“ bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat.
    • Das „F“ steht für steuerfreie Sammelbeförderung, beispielsweise wenn eine Baufirma Arbeiter per Bus zur ersten Tätigkeitsstätte fahren lässt.
    • „FR“ wird bei französischen Grenzgängern eingetragen, die aufgrund einer Freistellungsbescheinigung keinen Lohnsteuerabzug haben.
  4. Bruttoarbeitslohn einschließlich Sachbezüge
    Hier ist der Bruttoarbeitslohn aufgeführt. Bei einer Einkommensteuererklärung wird dieser Betrag in Anlage N eingetragen.
  5. Einbehaltene Lohnsteuer
    Die Lohnsteuer wird, ebenso wie der Solidaritätszuschlag (5) und die Kirchensteuer (6), auf Grundlage des Bruttoarbeitslohns errechnet.
  6. Einbehaltener Solidaritätszuschlag
  7. Einbehaltene Kirchensteuer
  8. Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten/Lebenspartners (bei Konfessionsverschiedenheit)
    In manchen Bundesländern muss bei unterschiedlicher Konfession die Hälfte der Kirchensteuer, die auf den Ehe- /Lebenspartner entfällt, angegeben werden.
  9. Im Bruttoarbeitslohn (3) enthaltene Versorgungsbezüge
    Versorgungsbezüge, die Teil des Bruttoarbeitslohns sind, sind zum Beispiel Einnahmen, die vergleichbar mit der Rente sind und vom Arbeitgeber oder einer betrieblichen Pensions- und Versorgungseinrichtung gezahlt werden.
  10. Ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre
    Darunter fallen beispielsweise Nachzahlungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten. Sie werden unter Anwendung der Fünftel-Regelung begünstigt besteuert.
  11. Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und ermäßigte besteuerte Entschädigungen
    Arbeitslohn kann unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Er muss dann getrennt vom übrigen Arbeitslohn ausgewiesen werden. Dies kommt etwa bei Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums oder bei einer Abfindung in Frage.
  12. Einbehaltene Lohnsteuer von 9 und 10
  13. Einbehaltener Solidaritätszuschlag von 9 und 10
  14. Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers von 9 und 10
  15. Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten/Lebenspartners von 9 und 10
  16. (Saison)Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld etc.
    Hier wird die Summe folgender steuerfreier Leistungen aufgelistet: Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Zuschuss bei Beschäftigungsverbot für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Aufstockungsbeiträge und Zuschläge bei Altersteilzeit.
  17. Steuerfreier Arbeitslohn
    Bezüge für eine Auslandstätigkeit, die entweder laut Doppelsteuerabkommen (16a) oder Auslandstätigkeitserlass (16b) von der Lohnsteuer befreit sind, werden hier aufgeführt.
  18. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen, die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind
    Wenn der Arbeitgeber die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bezahlt oder bezuschusst, wird dies hier vermerkt.
  19. Pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
    Der Arbeitgeber kann den Betrag, den der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Entfernungspauschale geltend macht auch mit 15% pauschal besteuern.
  20. Steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden (in 3 enthalten)
    Hier werden Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre eingetragen, die nicht wie in 10 ermäßigt besteuert werden, eingetragen.
  21. Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten
    Bei einer Auswärtstätigkeit kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale von bis zu 24 Euro gewähren. Die Summe dieser Zuschüsse wird hier aufgeführt.
  22. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung
    Die Summe der Beiträge, die der Arbeitgeber bei einer doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzt, wird hier angegeben. Es geht dabei um Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwendungen für die Zweitwohnung und Umzugskosten.
  23. Arbeitgeberanteil/ -zuschuss
    Hier wird der Arbeitgeberanteil bzw. Zuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung (a) sowie ggf. zur berufsständischen Versorgungseinrichtung angegeben.
  24. Arbeitnehmeranteil
    Neben dem Arbeitgeberanteil gibt es auch den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (a) und ggf. zur berufsständischen Versorgungseinrichtung.
  25. Steuerfrei Arbeitgeberzuschüsse
    Der Arbeitnehmer erhält zur gesetzlichen Krankenversicherung (a), zur privaten Krankenversicherung (b) oder zur gesetzlichen Pflegeversicherung einen steuerfreien Zuschuss vom Arbeitgeber.
  26. Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
    Die Beiträge, die der Arbeitgeber für die gesetzliche Krankenversicherung abgeführt hat, werden hier aufgeführt.
  27. Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung
    Hier ist der vom Arbeitgeber abgeführte Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung angegeben
  28. Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung
    Hier der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.
  29. Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung oder Mindestvorsorgepauschale
    Im Falle einer privaten Krankenversicherung sind hier Beiträge aufgelistet, die der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug steuermindernd berücksichtigt.
  30. Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag zu 8
  31. Maßgebendes Kalenderjahr des Versorgungsbeginns zu 8 und/oder 9
  32. Zu 8 bei unterjähriger Zahlung: Erster und letzter Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt werden
  33. Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen und Nachzahlungen von Versorgungsbezügen – in 3 und 8 enthalten
    Hier wird die Höhe des Versorgungsbezugs in Sonderfällen, wie Sterbegeld, aufgeführt.
  34. Ausgezahltes Kindergeld
  35. Freibetrag DBA Türkei
    DBA steht für Doppelsteuerabkommen. Hier wird die Höhe des Freibetrags, der vom Arbeitgeber bei der Besteuerung von Versorgungsbezügen berücksichtigt wird, eingetragen.