Bildung und Voraussetzungen von Investitionsabzugsbeträgen – Vellante deckt auf


Dass Investitionen in das eigene Unternehmen oder den eigenen Betrieb mittel- und langfristig steueroptimierende Auswirkungen oder zumindest derartige Gestaltungsmöglichkeiten bieten, ist weitläufig bekannt. Dass allerdings mit dem Ansetzen von Investitionsabzugsbeträgen mehrere tausend Euro eingespart werden sollen, obwohl die Investition am Ende garnicht tatsächlich durchgeführt wird, macht aufmerksame Personen dann doch stutzig. Alex „Düsseldorf“ Fischer, der als Immobilieninvestor und Selfmade-Millionär im Internet eine kleine Berühmtheit darstellt und mit seinen recht teuren Steuer-Coachings nach eigener Aussage möglichst vielen Menschen zum finanziellen Erfolg verhelfen möchte, behauptet allerdings genau dies in einem seiner veröffentlichten Videos.

Was mit der steuerlichen Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages tatsächlich möglich ist und welche Voraussetzungen dafür gelten, haben wir Ihnen in diesem Artikel ausführlich zusammengefasst.

Wie funktioniert der Investitionsabzugsbetrag?

Was bis zum Jahr 2008 die sogenannte Ansparabschreibung oder Ansparrücklage war, wurde seit der Unternehmenssteuerreform 2008 und der damit verbundenen Neuregelung des § 7 des Einkommenssteuergesetz (EStG) von dem Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Dieser kann bei einer geplanten Investition bzw. Anschaffung von abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden und bietet dabei die Möglichkeit für den investierenden Betrieb, den Unternehmensgewinn aus steuerlicher Sicht außerbilanziell um bis zu 50% der geplanten Investitions- oder Anschaffungskosten zu mindern. Insgesamt darf dabei die Summe der in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge nicht mehr als 200.000 Euro betragen.

Das Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, Unternehmen kleiner und mittlerer Größe Investitionsanreize zu bieten, um nachhaltiges Wirtschaftswachstum und damit verbunden die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu ermöglichen. Aus diesem Grund war die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen ursprünglich an die Voraussetzung geknüpft, dass das Eigenkapital der betroffenen Unternehmen höchstens 235.000 Euro betragen darf, falls der Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird. Diese Voraussetzung muss laut aktueller Gesetzlage nicht mehr erfüllt sein. Ebenso durfte nach alter Gesetzeslage, im Falle, dass die Unternehmen ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, der Gewinn bei maximal 100.000 Euro liegen – ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages. Diese Regelung gilt mittlerweile auch nicht mehr.

Welche Investitionen kommen für einen Investitionsabzugsbetrag in Frage?

Als grundlegende Anforderung an Investitionen oder Anschaffungen, für welche ein Investitionsabzugsbetrag angesetzt wird, gilt, dass das Geld für sogenannte bewegliche Wirtschaftsgüter ausgegeben wird, welche dem Anlagevermögen des Unternehmens zugeordnet werden können. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind alle materiellen Wirtschaftsgüter, welche keine bebauten oder unbebauten Grundstücke, Gebäude oder grundstücksgleichen Rechte darstellen. Dies können also unter anderem Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Waren oder ein Fuhrpark sein. Die neue Gesetzeslage sieht außerdem vor, dass Investitionsabzugsbeträge auch für Wirtschaftsgüter genutzt werden können, die vermietet werden.

Aus steuerlicher Sicht ist es für den Investitionsabzugsbetrag außerdem nicht relevant, ob ein neues oder gebrauchtes Wirtschaftsgut angeschafft wird. Ausdrücklich ausgeschlossen werden allerdings immaterielle Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Software, bei der es sich nicht um sogenannte Trivialsoftware handelt. Auch privat genutzte Wirtschaftsgüter werden für Investitionsabzugsbeträge nicht berücksichtigt, sofern die betriebliche Nutzung nicht bei mindestens 90 Prozent liegt.

Ein besonderer Fall ergibt sich, wenn Investitionsabzugsbeträge bereits vor der Gründung eines Betriebs geltend gemacht werden sollen. Hierbei muss der Steuerpflichtige die Investitionsabsicht anhand entsprechender Unterlagen nachweisen, welche anschließend gesondert geprüft werden. Passende Unterlagen für einen solchen Nachweise können beispielsweise Kostenvoranschläge, bereits getätigte Bestellungen oder weitere Informationsmaterialien sein. Außerdem kann in vielen Fällen die Tatsache, dass der Steuerpflichtige bereits in den Betriebseröffnungsprozess involviert und im Zuge dessen mit endgültigen Aufwendungen belastet ist, als ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer tatsächlichen Investitionsabsicht bewertet werden.

Steuerliche Auswirkungen

Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Investition oder Anschaffung entweder sofort oder aber spätestens innerhalb der drei auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahre erfolgt. Falls die ursprünglich geplante Investition oder Anschaffung jedoch nicht innerhalb dieses Zeitraums oder aber überhaupt nicht erfolgt, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags rückgängig zu machen. In diesem Fall wird die Veranlagung des Wirtschaftsjahres, in welchem der Investitionsabzugsbetrag angesetzt wurde, entsprechend korrigiert und das Unternehmen muss die daraus resultierenden Steuernachforderungen samt anfallenden Zinsen begleichen. Das von Alex Fischer beschriebene Vorgehen, einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen zu können, obwohl eine Investition weder geplant noch tatsächlich durchgeführt wird und anschließend durch einen verminderten steuerlich relevanten Unternehmensgewinn viel Geld zu sparen, ist also faktisch nicht durchführbar, da dies sowohl eine vollständige Rückzahlung der Steuerschuld als auch einen zusätzlichen Kostenaufwand durch die anfallenden Zinsen mit sich führen würde – effektiv also sogar teurer wäre.

Falls ein Unternehmen einen Investitionsabzugsbetrag angesetzt hat, die tatsächliche Investition allerdings einen geringeren Betrag als ursprünglich geplant und angegeben aufweist, muss der Differenzbetrag dieser beiden Angaben ebenfalls rückwirkend gewinnerhöhend erfasst werden, sobald die Investition durchgeführt wurde.

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

Unternehmen, welche im Rahmen einer Investition oder Anschaffung von einem Investitionsabzugsbetrag Gebrauch gemacht haben, können nach der tatsächlichen Durchführung der Investition weiterhin von einer Sonderabschreibung profitieren, welche zusätzliche Liquidität ermöglicht. Eine solche Abschreibung umfasst 20 Prozent der Investitions- oder Anschaffungskosten und ist unter anderem an folgende Rahmenbedingungen geknüpft:

  • Die bereits genannten Kriterien des Unternehmens oder Betriebs hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages müssen im Jahr vor dem Investitions- oder Anschaffungsjahr erfüllt werden
  • Das Unternehmen kann sich entweder dafür entscheiden, die Sonderabschreibung in dem Investitions- oder Anschaffungsjahr vollständig geltend zu machen, oder aber die Sonderabschreibung auf vier Jahre verteilen möchte
  • Für die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung ist es unerheblich, ob die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter in einem neuen oder gebrauchten Zustand gekauft werden
  • Das von einer Sonderabschreibung betroffene bewegliche Wirtschaftsgut muss tatsächlich in einer inländischen Betriebsstätte des Unternehmens genutzt werden, davon – äquivalent zu den Voraussetzungen für die
  • Inanspruchsnahme eines Investitionsabzugsbetrages – zu mindestens 90 Prozent betrieblich