A1-Bescheinigung bei Auslands-Dienstreisen von Arbeitnehmern und Selbstständigen
Was ist die A1-Bescheinigung und wofür wird sie benötigt?
Grundsätzlich gilt in der Sozialversicherung (weltweit) das Beschäftigungsstaatsprinzip! Dies bedeutet, dass die Beschäftigung nach den Vorschriften des Staates abgerechnet werden muss, in dem die natürliche Person tätig wird - unabhängig des Wohnorts des Arbeitnehmers/Selbstständigen und des Firmensitzes des Arbeitgebers/Unternehmers. Ausnahmen müssen mittels A1-Bescheinigung belegt werden.
Für einen Arbeitnehmer beispielsweise, der in Deutschland beschäftigt ist und vorübergehend im EU-Ausland (inkl. Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein (EFTA-Staaten)) eingesetzt wird, gelten ggf. weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit. Die A1-Bescheinigung bestätigt, welches Sozialsystem für den Versicherten zuständig ist. Damit wird vermieden, dass Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig in zwei EU-Mitgliedstaaten fällig werden.
Wer benötigt die Bescheinigung?
- in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer, die im EU-Ausland bzw. in EFTA-Staaten eingesetzt werden
- Selbstständige/Unternehmer, welche in Deutschland Ihr Unternehmen betreiben und im EU-Ausland tätig werden
Wann wird die Bescheinigung benötigt?
- Notwendig für jeden beruflich bedingten Grenzübertritt (unabhängig der Dauer, auch wenn nur wenige Stunden): Meeting, Fortbildungsveranstaltung, Workshop, Seminar, Konferenz, Baustelle ...
- Separate Beantragung der Bescheinigung für jeden einzelnen Aufenthalt
- Sammelbescheinigung nur, wenn der Reisende absehbar über einen Zeitraum von einem Jahr regelmäßig (mindestens zweimal pro Monat oder fünfmal im Quartal) in EU/EFTA-Staaten reist
Warum?
- Bestätigt, welches Sozialsystem für den Versicherten zuständig ist (Nachweis Sozialversicherungsschutz in Deutschland)
- Vermeidung der Fälligkeit von SV-Beiträgen in zwei Mitgliedsstaaten gleichzeitig
Wie wird sie beantragt?
- Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 für Arbeitnehmer über Lohnabrechnungsprogramm oder SV-Net
- Manuelles Antrags- und Bescheinigungsverfahren E101 für Selbstständige
Die Beantragung der entsprechenden Bescheinigung übernehmen wir als Kanzlei für Ihr Unternehmen gegen ein Honorar von netto 30,00 EUR pro Bescheinigung!
Welche A1-Bescheinigungen gibt es?
- Entsendung:
- Für Auslandsaufenthalte BIS ZU 24 Monaten
- Es gilt das Recht des Entsendestaats (Staat in dem das Unternehmen gewöhnlich tätig ist und von dem aus die Entsendung erfolgt)
- Voraussetzung: Feststehung der zeitliche Begrenzung bereits vor Arbeitsaufnahme im Ausland (vertragliche Regelung oder aus der Tätigkeit)
- Ausnahmevereinbarung:
- Für Auslandssachverhalte ÜBER 24 Monate
- Ab Beginn der Entsendung ist das SV-Recht des Beschäftigungsstaats maßgebend. Das Deutsche SV-Recht kann trotzdem angewendet werden, wenn eine sog. Ausnahmevereinbarung beantragt wird
- Beantragung für Höchstens 5 Jahre möglich
Beantragung und Mitführung:
- Beantragung möglichst frühzeitig vor Antritt der Auslandsreise
- Bescheinigung ausdrucken (in Farbe) und bei der Geschäftsreise mitführen
- Sofern Bescheinigung noch nicht vorliegend, wenigstens den Antrag als Nachweis in Papierform mitnehmen
Folgen bei Nichterfüllung?
- Sanktionen und Bußgelder; z.B. Frankreich pro entsandtem Arbeitnehmer Sanktionen bis zu 2.000 EUR, Österreich bis zu 10.000 EUR und Schweiz bis zu 2.000 SFR
- Sofortiger Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Recht des Aufenthaltslandes
- Verweigerung des Zutritts zu Firmen- und Messegeländen
Beispiel (Praxisbericht des Zolls):
Ein deutsches Unternehmen hatte einen Vertriebsmitarbeiter für einen Tag in die Schweiz geschickt. Als dieser im Dienstwagen die Schweizer Grenze passierte, machte der Zoll ein Foto seines Autos und erfasst auch den Zeitpunkt. Circa 12 Stunden später machten die Beamten erneut ein Foto des Pendlers und zogen ihn aus dem Verkehr. Er musste sich einer Kontrolle unterziehen, in der er unter anderem um die Vorlage einer Meldebescheinigung gebeten wurde. Letztendlich hatte sein Unternehmen gegen die Schweizer Arbeitsschutzbestimmungen verstoßen und steht nun auf der schwarzen Liste der mit der Schweiz gewerbetreibenden Unternehmen. Weiteres Fehlverhalten könnte den Ausschluss vom Markt nach sich ziehen.
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter www.dvka.de