Erbschafts- und Schenkungssteuer 2024: Was Erben und Schenker jetzt wissen müssen

Entdecken Sie, welche rechtlichen und steuerlichen Möglichkeiten es gibt, Erbschafts- und Schenkungssteuern im Jahr 2024 zu minimieren. Bleiben Sie informiert

Erbungen und Schenkungen sind in Deutschland steuerpflichtig, allerdings sieht das Steuerrecht großzügige Freibeträge und verschiedene Ausnahmeregelungen vor, um finanzielle Belastungen für die Erben zu mindern. 

 

Was ist der Unterschied zwischen Schenkung und Erbschaft?

Eine Schenkung ist eine freiwillige Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten des Schenkenden an den Beschenkten. Dabei können die Freibeträge alle zehn Jahre neu genutzt werden. 

 

Eine Erbschaft tritt dagegen ein, wenn eine Person (der Erblasser) stirbt und sein Vermögen und seine Güter aufgrund eines Testaments oder gesetzlicher Erbfolge an seine Erben übergehen. Die Erben erhalten ihr Erbe erst nach dem Tod des Erblassers. Anders als bei Schenkungen haben die Erben keinen Einfluss auf den Zeitpunkt oder die Art des Vermögenstransfers, da er durch den Tod des Erblassers ausgelöst wird.

 

Wer muss Erbschaftssteuer zahlen?

Grundsätzlich muss jede Person, die in Deutschland etwas erbt, Erbschaftssteuer zahlen, wenn der Erbe oder der Erblasser in Deutschland gemeldet ist oder hier seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Auch Immobilien, die in Deutschland liegen, unterliegen der deutschen Erbschaftssteuer.

 

Wer hat eine Schenkung zu versteuern?

Die Schenkungssteuer ist vom Beschenkten an das Finanzamt zu entrichten, also demjenigen, der die Schenkung erhält. Schenken Eltern beispielsweise ihren Kindern Geld oder andere Sachwerte, ist von den Kindern eine Schenkungssteuer zu zahlen – insofern der Wert der Schenkung den Freibetrag übersteigt. Schenkungen sind in Deutschland innerhalb von drei Monaten meldepflichtig, wenn der Wert der Schenkung über dem jeweiligen Freibetrag liegt. Die Meldung erfolgt durch Einreichung einer Schenkungsteuererklärung beim Finanzamt. Diese Erklärung enthält alle relevanten Informationen über die Schenkung und deren Wert. Das Finanzamt prüft anschließend die Angaben und berechnet die Schenkungssteuer, die vom Beschenkten zu entrichten ist.

Eine Meldung sollte folgende Informationen enthalten:

  • Persönliche Daten des Schenkenden und Beschenkten
  • Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Schenkendem und Beschenktem
  • Beschreibung und Wert der Schenkung
  • Zeitpunkt der Schenkung
  • Wurde die Schenkung von einem Notar oder einem Gericht beurkundet, sind diese Institute meldepflichtig. Der Schenkende braucht sich dann in der Regel nicht zusätzlich noch beim Finanzamt zu melden.

 

Änderungen der Erbschaftssteuer 2023 und deren Auswirkungen

Seit dem 1. Januar 2023 wurde die Grundbesitzbewertung angepasst, sodass Immobilienwerte nun stärker am aktuellen Marktniveau orientiert sind. Dies führt zu höheren steuerlichen Bewertungen, die sich auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer auswirken. Dadurch kann die Steuerlast bei vererbten oder geschenkten Immobilien steigen, wenn deren Wert die Freibeträge übersteigt.

 

Steuerklassen und Steuersätze

Steuerklassen: Die Steuerpflicht und -höhe hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben ab. Es gibt drei Steuerklassen:

 

  • Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und Urenkel, Eltern.
  • Steuerklasse II: Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten.
  • Steuerklasse III: Alle anderen Personen.

 

Steuersätze: Diese variieren je nach Steuerklasse und dem Wert des Erbes:

 

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

bis 75.000 Euro

7 %

15 %

30 %

bis 300.000 Euro

11 %

20 %

30 %

bis 600.000 Euro

15 %

25 %

30 %

bis 6.000.000 Euro

19 %

30 %

30 %

bis 13.000.000 Euro

23 %

35 %

50 %

bis 26.000.000 Euro

27 %

40 %

50 %

über 26.000.000 Euro

30 %

43 %

50 %

 

Freibeträge 2024

Die Freibeträge bleiben unverändert und richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis:

 

Erwerber

Freibetrag

Ehegatten / eingetragene Lebenspartner

500.000 Euro

Kinder / Enkel (wenn Kinder verstorben)

400.000 Euro

Enkel

200.000 Euro

Übrige Erben (Steuerklasse I)

100.000 Euro

Übrige Erben (Steuerklasse II + III)

20.000 Euro

 

Tipp: Die Freibeträge und Steuersätze der Schenkungssteuer sind identisch zu denen der Erbschaftssteuer. Bei einer Schenkung profitiert man jedoch davon, dass die Freibeträge alle 10 Jahre ausgeschöpft werden können. Bei einer Erbschaft wird das gesamte Erbe auf einmal ausgezahlt und wird dann voll versteuert.

 

Steuerfreie Immobilienerbschaft

Eine Besonderheit besteht bei der Vererbung von Immobilien: Erben von Eltern oder Ehepartnern, die die Immobilie selbst zehn Jahre lang bewohnen, müssen keine Erbschaftssteuer zahlen, sofern die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Überschreitende Quadratmeter werden anteilig besteuert.

 

Beispiel: Eine Tochter erbt das Haus ihrer Mutter mit einer Wohnfläche von 250 Quadratmetern. Da nur 200 Quadratmeter steuerfrei sind, müssen für die restlichen 50 Quadratmeter anteilig Erbschaftssteuern gezahlt werden.

 

Möglichkeiten zur Steuervermeidung oder -verringerung

Die optimale Nutzung der bestehenden Steuerfreibeträge und rechtzeitige Planung von Schenkungen und Erbschaften bieten zahlreiche Möglichkeiten zur Steuervermeidung oder -verringerung. Hier sind einige Strategien, die helfen können, die Steuerlast zu minimieren:

 

1. Nutzung der Steuerfreibeträge

Die Nutzung der Freibeträge ist eine der effektivsten Methoden zur Steuervermeidung. Da Schenkungen alle zehn Jahre steuerfrei innerhalb der Freibeträge erfolgen können, lässt sich so Vermögen schrittweise übertragen, ohne dass sofort hohe Steuern anfallen.

 

Beispiel: Eltern können ihren Kindern alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken. Über mehrere Jahrzehnte hinweg können so große Vermögenswerte übertragen werden, ohne dass hohe Schenkungssteuern anfallen.

 

2. Immobilien selbst nutzen

Erben, die eine geerbte Immobilie selbst nutzen, können unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftssteuer befreit werden. Dies gilt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnen, solange die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreitet.

 

Beispiel: Ein Ehepartner erbt das gemeinsame Haus und wohnt weiterhin darin. Solange die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt, fällt keine Erbschaftssteuer an.

 

3. Nießbrauch und Wohnrecht

Bei der Schenkung von Immobilien kann der Schenkende sich ein Nießbrauch- oder Wohnrecht eintragen lassen. Dies mindert den Wert der Schenkung und damit auch die Steuerlast.

 

Beispiel: Ein Vater schenkt seiner Tochter ein Mehrfamilienhaus, behält sich aber das Nießbrauchrecht vor. Der Wert des Nießbrauchs wird vom Gesamtwert der Immobilie abgezogen, wodurch die Schenkungssteuer reduziert wird.

 

4. Regelmäßige Immobilienbewertung

Eine präzise und aktuelle Immobilienbewertung ist entscheidend, um die Steuerlast korrekt zu berechnen. Fehlerhafte oder veraltete Bewertungen können zu einer höheren Steuer führen. Daher sollte regelmäßig eine professionelle Bewertung durchgeführt werden.

 

5. Spekulationssteuer

Prüfen Sie, ob für das geerbte Haus Spekulationssteuer anfällt. Diese entfällt beispielsweise, wenn der Erblasser die Immobilie selbst mehr als drei Jahre bewohnt hat.

 

Fazit

Das Jahr 2024 bringt durch die Anpassung der Immobilienbewertung wichtige Änderungen in der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit sich. Höhere Immobilienwerte können zu einer erhöhten Steuerlast führen, wenn die Freibeträge überschritten werden. Es ist daher wichtig, sich über die aktuellen Regelungen und Freibeträge zu informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Kanzlei Vellante bietet Ihnen eine professionelle Erbschaft- und Schenkungsteuerberatung. Durch eine sorgfältige Planung und Nutzung der steuerlichen Vorteile können Erben und Schenkende finanziellen Belastungen entgegenwirken und die Erbschaft oder Schenkung optimal gestalten.

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